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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB der Contentserv Swiss GmbH und Contentserv GmbH

I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Contentserv Swiss GmbH, Contentserv GmbH (nachfolgend „Contentserv“ genannt) für andere Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt) Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

  • Lieferungen bzw. (Weiter-) Entwicklungen von Softwareprodukten und Softwaremodulen von Contentserv bzw. anderer Software oder Unterstützung hierbei;
  • Organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
  • Technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art;
  • Leistungen aus Updates/Upgrades und Support Implementierungen, Customizing und Modifikationen der Softwareprodukte/-module von Contentserv und anderer Software oder Unterstützung hierbei;
  • Installation der Softwareprodukte/-module von Contentserv und Drittsoftware und Programmierung notwendiger Schnittstellen oder Unterstützung hierbei;
  • Schulungen und Durchführung von Workshops zur Verfügung stellen von sonstigen Rechten und Leistungen.

3. Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Contentserv einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Schriftform

1.1 Von Contentserv dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte) sind geistiges Eigentum von Contentserv. Sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungsklauseln aus II. § 11 (Haftung).

1.2 Contentserv kann Angebote von Kunden innerhalb von 30 Tagen annehmen. Angebote von Contentserv sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Contentserv für den Vertragsinhalt maßgeblich.

1.3 Der Vertragsabschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

1.4 Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, wobei E-Mail nicht der Schriftform genügt.

1.5 Sofern die Schriftform erforderlich ist in allen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.

1.6 Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von Contentserv begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Contentserv Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von Contentserv.

2. Vertragsbindung

2.1 Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft.

2.2 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Kunden müssen dem Sachverhalt angemessen sein und - außer in Eilfällen - mindestens zehn Arbeitstage betragen.

2.3 Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Contentserv kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.

2.4 Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil der Vereinbarung. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen oder Leistungen für den Kunden nicht verwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieses Teils berechtigt.

2.5 Die erbrachten Leistungen werden gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere II. § 6 (Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen) abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt II. § 11 (Haftung).

3. Leistungserbringung

3.1 Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Die Contentserv kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

3.2 Auch soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein Contentserv ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur dem Projektleiter von Contentserv Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

3.3 Der Kunde trägt das Risiko, ob die im Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter der Contentserv oder durch fachkundige Dritte zu beraten.+

3.4 Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann Contentserv Gesprächsnotizen fertigen. Der Kunde wird die Notizen alsbald prüfen und Contentserv über eventuell notwendige Änderungen oder Ergänzungen unterrichten.

3.5 Contentserv entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.

3.6 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Contentserv tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Contentserv hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Contentserv aufgrund des Verhaltens eines der vorher bezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

3.7 Können Leistungen von Contentserv aus Gründen, die der Kunde verschuldet hat, nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten dennoch in Rechnung gestellt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die betreffenden Contentserv Ressourcen anderweitig eingesetzt werden konnten.

3.8 Falls Contentserv über den Umfang des Vertrags hinaus mit Einverständnis des Kunden Leistungen erbringt, gelten für die erbrachten Leistungen die Regelungen und Konditionen des Einzelvertrags als vereinbart.

3.9 Sämtliche Leistungspflichten der Contentserv stehen unter dem Vorbehalt, dass diesen zum Zeitpunkt der Leistung keine Embargovorschriften entgegenstanden.

4. Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Contentserv unverzüglich mitzuteilen.

4.2 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Die Benennung des Ansprechpartners des Kunden sollte für Contentserv schriftlich erfolgen sowie die Nennung einer Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner der Contentserv. Die Mitarbeiter des Kunden, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenen Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.

4.3 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und / oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

4.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrags eingreifen zu können.

4.5 Der Kunde unterstützt Contentserv bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software ggf. entsprechend der Vorgaben von Contentserv, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Es liegt in dem Verantwortungsbereich des Kunden, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Kunde beachtet insbesondere die Vorgaben von Contentserv.

4.6 Der Kunde wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt Contentserv unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse.

4.7 Der Kunde testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege erhält.

4.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter von Contentserv immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.

4.9 Der Kunde erbringt darüber hinaus alle zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Einzelvertrag.

4.10 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Pflichten.

4.11 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Contentserv im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild-, Ton-, Textmaterialien o. ä.) zu beschaffen, hat der Kunde diese Contentserv umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass Contentserv die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

4.12 Der Kunde stellt Contentserv von Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter an der vom Kunden überlassenen Nutzung von Materialien gleichwohl ob aus Patenten, Kennzeichenrechten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gegen Contentserv geltend gemacht werden. Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, sofern die konkrete Schutzrechtsverletzung darin ihre Ursache hat, dass Contentserv selbst für die Schutzrechtsverletzung verantwortlich ist.

4.13 Wird Contentserv wegen Schutzrechtsverletzung gem. Absatz 12 Satz1 dieses Paragraphen in Anspruch genommen, hat sie dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und sämtliche vom Kunden geforderten Unterlagen wie Anspruchsschreiben und Gerichtsentscheidung zur Verfügung zu stellen. Der Kunden wird seinerseits Contentserv sämtliche zur Rechtsverteidigung erforderlichen Informationen erteilen und nach besten Kräften unterstützen.

4.14 Contentserv hat das Recht durch schriftliche Erklärung dem Kunden die Befugnis zu erteilen, über die zur Rechtsverteidigung erforderlichen Maßnahmen gleichwohl ob außergerichtlicher oder gerichtlicher Art gegenüber Dritten die Schutzrechte an den Vertragsprodukten für sich in Anspruch nehmen, zu entscheiden und Contentserv die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sofern Contentserv eine diesbezügliche Erklärung abgibt, wird der Kunde Contentserv die zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten im Voraus erstatten; Contentserv trifft dann die Pflicht, dem Kunden unverzüglich sämtliche ihm vorliegende Informationen, die zur Rechtsverteidigung dienlich sein können, zu erteilen und auf Anfordern des Kunden diesem unverzüglich zur Rechtsverteidigung benötigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen.

5. Leistungszeit, Termine, Lieferverzögerungen

5.1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des BGBs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Die Pflicht der Contentserv zur groben Planung des Projekt-Zeitraumes (Start und Ende) beginnt erst mit Vertragsunterzeichnung, die der Konkretisierung (feinere Planung) erst mit der Abnahme der Konzeption durch den Auftraggeber.

5.2. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von Contentserv nur durch den Projektleiter zugesagt werden.

5.3. Wenn Contentserv auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.), durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) oder durch andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Contentserv wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

5.4. Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (8.30 Uhr bis 17.30 Uhr MEZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Bayern und dem 24. und 31. Dezember.

5.5. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des BGBs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

5.6. Kommt Contentserv in Verzug und hat der Kunde infolge des Verzuges einen Schaden erlitten, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 0,5 % je vollendeten Monats des Verzuges, maximal insgesamt 5 % des Wertes der verzögerten Teile der Lieferung/Leistung, zu fordern. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Kunde von der Vereinbarung zurücktreten. Das gleiche Rücktrittsrecht hat der Kunde, wenn Contentserv die Lieferung der Softwareprodukte bzw. Dienstleistungen aus von Contentserv zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Das Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil der Vereinbarung. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen oder Leistungen für den Kunden nicht verwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieses Teils berechtigt.

5.7. Weitergehende Rechte aus Liefer- oder Leistungsverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

6. Vergütung, Preis, Zahlungsbedingungen, Rechtsvorbehalt

6.1 Die Preise für Software, Schulungen, Workshops, Update- und Upgrade-Leistungen sowie für Supportleistungen bestimmen sich nach der jeweils aktuellen Contentserv Preisliste. Die Preise für Softwareprodukte verstehen sich als einmalige Zahlung.

6.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, das Geschäft ist von der Mehrwertsteuer befreit. Contentserv ist berechtigt, Rechnungen über Teilleistungen des Vertrages zu stellen. Die Zahlung ist 14 Tage nach Rechnungserteilung fällig. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt. Contentserv erhebt ab 16 Tagen nach Fälligkeit der Zahlung Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.

6.3 Die Vergütung von Software ist sofort bei Vertragsabschluss fällig. Die Abrechnung von Werkleistungen erfolgt auf der Grundlage eines in der Rechnung enthaltenen Leistungsverzeichnisses. Diese gelten als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich widerspricht.

6.4 Schulungen und Workshops werden entweder pauschal pro Tag oder pro Teilnehmer und Tag abgerechnet. Bei der Berechnung einer Pauschale oder eines Tagessatzes beträgt die maximale Teilnehmerzahl 8 Personen. Die Kursgebühren werden dem Kunden nach Beendigung des Kurses oder Workshops in Rechnung gestellt.

6.5 Die Abrechnung von Reisezeit, Reise- und Übernachtungskosten erfolgt ressourcenbezogen auf der Grundlage der Fahrten zwischen dem gewöhnlichen Arbeitsort des Mitarbeiters von Contentserv und dem Standort des Kunden sowie zwischen den verschiedenen Standorten des Kunden.

6.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Der Kunde kann seine Forderungen unbeschadet der Bestimmungen des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.

6.7 Contentserv behält sich das uneingeschränkte Eigentum und die Rechte am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde hat Contentserv unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände oder Rechte zugreifen. Der Kunde hat den Dritten auch auf die Rechte von Contentserv hinzuweisen.

7. Leistungsänderungen/-erweiterungen (Change- bzw. Feature-Request-Verfahren)

7.1 Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Contentserv zu erbringenden Leistungen ändern (= Change Request), so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Contentserv äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Wünschen des Kunden, die zu erbringenden Leistungen zu erweitern (= Feature Request). Die Leistungserweiterung muss aber nicht zwingend schriftlich erfolgen. Bei Leistungsänderungen und Leistungserweiterungen (nachfolgend als Änderungswünsche bezeichnet), die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können und sich nicht vermehrt häufen, kann Contentserv von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

7.2 Contentserv prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Minder-/Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt Contentserv, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt Contentserv dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt Contentserv die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

7.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Contentserv dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Solange kein Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Kunde kann stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen aus vorhergegangenen Paragraphen „Vertragsbindung“ endgültig abgebrochen werden.

7.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

7.5 Kommt eine Einigung nicht zustande, oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

7.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zzgl. einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Contentserv wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

7.7 Der Kunde hat die durch die Änderungswünsche entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Contentserv berechnet.

7.8 Im Fall einer Unterbrechung gemäß Abschnitt 3 wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und Contentserv Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes, ansonsten gemäß der gültigen Preisliste vorgesehenen Tagessätze fällig. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.

8. Abnahme

8.1 Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann Contentserv eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Kunden verlangen. Der Kunde nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe dieses Paragraphen ab. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.

8.2 Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen.

8.3 Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Contentserv Teilwerke zur Abnahme vorstellen. Bei späteren Abnahmen werden allein das Funktionieren des neuen Teilwerks und das korrekte Zusammenwirken der früher abgenommenen Teilwerke mit dem neuen Teilwerk geprüft.

8.4 Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Softwarekomponenten von Contentserv, so kann die Contentserv für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

8.5 Der Kunde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung und Angabe der Fehlersystematik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von Teilleistungen durch den Kunden gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung. Die produktive Inbetriebnahme liegt auch dann vor, wenn Daten für den Produktivbetrieb gepflegt werden.

8.6 Contentserv beseitigt laut vorhergegangenem Absatz (Abs. 5) gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Kunde das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 5 entsprechend.

8.7 Abs. 1 bis 6 gelten entsprechend für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen der Contentserv, für welche Abnahmen vereinbart sind.

9. Rechte

Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich Contentserv zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Kunde an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der bis einschließlich zur Abnahme fälligen Teilbeträge ein einfaches Nutzungsrecht zu dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Der Kunde ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

10. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen

10.1 Für die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelhaftung unterliegenden Leistungen leistet Contentserv nach Maßgabe von Abs. 1 bis 7 Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Kunden (vgl. II, § 9 Rechte) keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, so bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Leistungen dieser Art erwarten kann.

10.2 Der Kunde wird Contentserv auftretende Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu kann der Kunde die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch Contentserv, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber Contentserv anzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Arbeitsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Enthaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat Contentserv den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sich Contentserv auf die Sätze 2 bis 5 nicht berufen. Nur der Ansprechpartner (Vgl. II, § 4 Zusammenarbeit Abs. 2) ist zu Rügen im vorstehenden Sinne befugt.

10.3 Contentserv leistet bei nachgewiesenen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass die Contentserv nach ihrer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Contentserv dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden (= Work-Arounds). Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Contentserv Gewähr durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Leistung oder nach ihrer Wahl an einer ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistung verschafft. Einen neuen Softwarestand muss der Kunde übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt oder die Übernahme zumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regeln der vorliegenden Bedingungen, insbes. II, § 4 (Mitwirkungspflichten des Kunden) gelten entsprechend.

10.4 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen des II, § 2 (Vertragsbindung) dieser AGB sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Contentserv im Rahmen der in II, § 11 (Haftung) festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen.

10.5 Die Ansprüche gemäß Abs. 1, 3 und 4 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 4 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Contentserv, arglistigen Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs.1 Nr. 1a BGB.

10.6 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls in dem in Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn Contentserv im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Contentserv das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.7 Erbringt die Contentserv Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein (insbesondere ohne Abschluss eines Supportvertrags gemäß VI.), so kann die Contentserv den Mehraufwand entsprechend II, § 6 (Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen) in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der Contentserv nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung der Mängel, der bei der Contentserv dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von Contentserv empfohlene Dienstleistungen bzw. Services (z. B. Upgrade auf eine aktuelle Contentserv Version) nicht in Anspruch genommen hat.

10.8 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Kunde die Contentserv unverzüglich schriftlich und umfassend davon zu unterrichten. Stellt der Kunde die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er ermächtigt Contentserv auf deren Wunsch, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht Contentserv von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von Contentserv anerkennen und Contentserv ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Kunden von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch die Contentserv zurückzuführen sind. Die Regelungen dieses Absatzes gelten unabhängig vom Eintritt der Verjährung gemäß Abs. 5 Contentserv kann ferner nach eigenem Ermessen die betreffende Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter verletzt, die festgelegten vertraglichen Vereinbarungen aber weiterhin vollumfänglich eingehalten werden, oder dem Kunden durch Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber ein Recht zur weiteren Nutzung beschaffen.

10.9 Erbringt die Contentserv außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die Contentserv eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Kunde dies gegenüber der Contentserv stets schriftlich zu rügen und der Contentserv eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer der Contentserv Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Es gilt II, § 2 (Vertragsbindung). Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in II, § 11 (Haftung) festgelegten Grenzen.

11. Haftung

11.1 In allen Fällen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung leistet die Contentserv Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:

11.2 Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben haftet Contentserv nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.3 Bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die Contentserv eine Garantie übernommen hat, beschränkt sich die Haftung von Contentserv nur auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte.

11.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit (u. a. für entfernte Folgeschäden) haftet Contentserv nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt und für jeden einzelnen Schadenfall auf einen Betrag in Höhe des jeweils betroffenen Einzelvertrags beschränkt.

11.5 Wenn Contentserv die Leistung unmöglich wird oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert oder Contentserv aus anderen als in dieser Ziffer aufgeführten Gründen haftet, beschränkt sich diese Haftung, unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grad des Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage, auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, höchstens jedoch auf 50.000 Euro.

11.6 Ein Mitverschulden des Kunden (z. B. unzureichende Datensicherung aus § 4 „Mitwirkungspflichten“) ist diesem anzurechnen.

11.7 Für alle Ansprüche gegen die Contentserv auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel (II, § 10 Sach- und Rechtsmängel, Abs. 5 und 6) bleibt von der Regelung dieses Absatzes unberührt.

11.8 Bei versicherten Risiken haftet Contentserv in Höhe aller Zahlungen, die die Versicherung leistet, auch wenn die in dieser Ziffer festgelegten Beschränkungen überschritten werden.

11.9 Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von ihrer Entstehung erlangt hat. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Vorsatz.

11.10 Die Haftung des Herstellers auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch Drittsoftware verursacht wurde. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht für Personenschäden.

12. Geheimhaltung, Datenschutz, Presseerklärung

12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen der Contentserv gehören auch Standardsoftware der Contentserv und nach den vorliegenden Bedingungen sonstige vertragsgegenständliche Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.

12.2 Der Kunde darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrags verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

12.3 Im Übrigen hält der Kunde alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von Contentserv an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren. Der Kunde verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm überlassene Quellcodes von Contentserv Softwareprodukte und -Module sowie Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auszuschließen.

12.4 Der Kunde versichert, alle notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung der Einwilligungserklärungen) geschaffen zu haben, dass Contentserv die vereinbarten Leistungen auch insoweit ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften einbringen kann.

12.5 Contentserv beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit die Contentserv Zugang zu Hard- und Software des Kunden erhält (z. B. bei Fernwartung), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Contentserv. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsmäßigen Leistungen der Contentserv. Mit diesen personenbezogenen Daten wird die Contentserv nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch innerhalb von fünf Jahren über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12.6 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

12.7 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung auch per E-Mail zulässig.

12.8 Contentserv ist berechtigt, den Kunden in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen.

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die entgeltliche Lieferung und Nutzung von Software

1. Leistungsumfang

1.1 Gegenstand dieser Bedingungen ist die entgeltliche Lieferung und unbefristete Nutzung verschiedener Produkte und Module der Software von Contentserv. Die Software ist geeignet, die redaktionelle Bearbeitung von Inhalten und deren Ausgabe zu unterstützen.

1.2 Bei der Contentserv Software handelt es sich um eine browserbasierte Client-Server-Anwendung sowie bei Bedarf vereinzelte Client-Anwendungen.

2. Voraussetzungen für den Einsatz der Software

Der Kunde stellt die für den Einsatz der Software von Contentserv benötigte Hard- und Basissoftware sowie das notwendige Netzwerk zur Verfügung. Die jeweils benötigte Hard- und Software wird dem Kunden auf Anfrage vor Lieferung mitgeteilt.

3. Lieferumfang

3.1 Das Programm wird in Form von Quellcode auf Standarddatenträger einschließlich englischer Dokumentation geliefert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, installiert der Kunde die Softwareprodukte und nimmt sie in Betrieb.

3.2 Nicht zum üblichen Lieferumfang gehören die Installation oder Konfiguration von Hard- oder Software, die Implementierung, Modifikation und Customizing der Contentserv Software auf die Anforderungen des Kunden, die Schulung von Mitarbeitern des Kunden sowie Support- und Pflegeleistungen. Diese Leistungen können zusätzlich erworben werden.

4. Gewährleistung

4.1 Contentserv übernimmt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Lieferung der Software die Gewähr, dass die Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

4.2 Contentserv gewährleistet, dass die zu erbringenden Leistungen mit der notwendigen Sorgfalt und durch entsprechend qualifiziertes Personal ausgeführt werden.

4.3 Für Mängel der gelieferten Produkte, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leistet Contentserv wie folgt Gewähr: Contentserv gewährleistet, dass die Programme lauffähig sind und die in der dazugehörigen Dokumentation aufgeführten Programmspezifikationen aufweisen, es sei denn, es wird ausdrücklich auf etwas anderes hingewiesen. Dem Kunden ist bekannt, dass bei der Software Fehler in Programmen und Dokumentationen nicht ausgeschlossen werden können. Solche Fehler lösen daher Gewährleistungsansprüche nur aus, wenn sie den Einsatz der Programme für die Zwecke des Kunden in unzumutbarer Weise behindern.

4.4 Das Vorgehen bei Mängeln ist gemäß II. § 10 (Sach- und Rechtsmängel) Abs. 2 dieser AGB geregelt. Darüber hinaus gilt bei Softwaremängeln, dass diese unter Beifügen der zur Nachvollziehbarkeit des Mangels erforderlichen Datenträger, genauer Unterlagen und sonstiger Informationen anzuzeigen sind. Bei Mängeln, die nicht auf einfache Weise reproduzierbar sind, stellt der Kunde ein bearbeitbares Testbeispiel zur Verfügung.

4.5 Festgestellte Mängel werden unentgeltlich - nach Wahl von Contentserv - durch Fehlerbeseitigung, Work-Arounds oder Ersatzlieferung beseitigt. Die genauen Bedingungen finden sich hierfür in II. § 10 (Sach- und Rechtsmängel) Abs. 3 dieser AGB.

4.6 Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen des II, § 2 (Vertragsbindung) dieser AGB sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Contentserv im Rahmen der in II, § 11 (Haftung) festgelegten Grenzen. Andere Rechte wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen. Für die Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung leistet Contentserv in gleicher Weise Gewähr wie für das ursprüngliche Softwareprodukt. Auch in diesem Fall sind festgestellte Mängel von Contentserv unverzüglich anzuzeigen. Dieser Anspruch verjährt drei Monate nach Abschluss der Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung, frühestens jedoch mit Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.

4.7 Die Ansprüche gemäß Abs. 5 und 6 verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen des betreffenden Sach- und Rechtsmangels. Dies gilt auch für Ansprüche aus Rücktritt und Minderung gemäß Abs. 6 Satz 1. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Contentserv, arglistigen Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB.

4.8 Für Mängel an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen im Wege der Nacherfüllung endet die Verjährung ebenfalls zu dem in Abs. 7 bestimmten Zeitpunkt. Die Verjährungsfrist wird jedoch, wenn Contentserv im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels prüft oder die Nacherfüllung erbringt, so lange gehemmt, bis Contentserv das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kunden mitteilt oder die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

4.9 Erbringt die Contentserv Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein (insbesondere ohne Abschluss eines Supportvertrags gemäß VI. Abschnitt 1), so kann die Contentserv den Mehraufwand entsprechend II, § 6 (Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen) und VI. Abschnitt 1 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder der Contentserv nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist insbesondere auch der Mehraufwand bei der Beseitigung der Mängel, der bei der Contentserv dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient oder von Contentserv empfohlene Dienstleistungen bzw. Services (z. B. Upgrade auf eine aktuelle Contentserv Version) nicht in Anspruch genommen hat.

4.10 Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Einflüsse von Fremdprogrammen oder -geräten, unsachgemäße Installation, Änderungen oder Ergänzungen des Programms oder sonstige Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, sowie vom Kunden hergestellte Vervielfältigungen, werden von der Gewährleistung nicht abgedeckt.

4.11 Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für bestimmte Zwecke geeignet ist, für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.12 Der Kunde verliert sämtliche Gewährleistungsrechte und -ansprüche, die ihm aufgrund eines Mangels gegebenenfalls zustehen, wenn er ohne Zustimmung von Contentserv Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt (v.a. im Admin-Bereich der Contentserv Software), es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Mangel nicht durch die von ihm oder von dem Dritten verursachte Programmänderung verursacht wurde.

5. Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte an der Software richten sich nach den Endnutzer-Lizenzbestimmungen (EULA) von Contentserv, auf die hiermit und bei der Installation verwiesen wird. Diese können dem Kunden jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. eingesehen werden unter https://www.contentserv.com/eula

6. Lieferzeit

6.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Vertragsverhältnisses.

6.2 Die Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Firmensitz von Contentserv. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Softwareprodukte ohne Verschulden nicht rechtzeitig gesandt werden können. Mit der Übergabe der Software an die Transportperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Contentserv behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Software bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

7.2 Soweit der Kunde vor der endgültigen Eigentumserlangung die Software weiterverkauft, tritt er sämtliche Forderungen, die ihm aus dem Kaufvertrag gegenüber seinem Abnehmer erwachsen, automatisch an Contentserv zur Sicherung der Forderung ab.

8. Urheber- und Schutzrechte, Rechte Dritter

8.1 Der Kunde erkennt die Urheberrechte von Contentserv und damit die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software an. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bestehen auch an Software-Erweiterungen oder -Änderungen, die Contentserv für den Kunden auftragsgemäß erstellt hat.

8.2 Der Kunde erkennt die Marken-, Warenzeichen-, Namens- und Patentrechte von Contentserv an der Software und den dazugehörigen Dokumentationen an. Es ist ihm untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder sonst wie unkenntlich zu machen.

8.3 Die Software enthält lizenzierte Drittsoftware, die in die Software eingebettet oder mit der Software geliefert wird.

8.4 Alle Rechte an der Software, insbesondere das umfassende Urheberrecht (bzw. alle sich daraus ergebenden übertragbaren Rechte) mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Update/Upgrade und Betreuung überlassener Softwarekomponenten/-module, Unterlagen und Informationen stehen ausschließlich Contentserv zu.

8.5 Contentserv wird nur solche Programme, Systeme und Verfahren verwenden, die nicht in Rechte Dritter eingreifen. Sollten Dritte gegenüber Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder anderen Rechten geltend machen, so stellt Contentserv den Kunden von diesen Ansprüchen frei und übernimmt die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr. Die genauen Bedingungen richten sich nach II. § 10 (Sach- und Rechtsmängel) Abschnitt 8.

IV. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen und Workshops

1. Leistungsumfang

Im Rahmen der Schulungen bzw. Workshops werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Produkte, Lösungsszenarien und Anwendungen im Hause von Contentserv vertraut gemacht. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs und die Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

2. Anmeldung durch den Kunden, Anmeldebestätigung

Anmeldungen zu Schulungen bzw. Workshops sind durch den Kunden schriftlich (per Fax oder E-Mail) gegenüber Contentserv vorzunehmen. Der Kunde erhält rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung eine Anmeldebestätigung durch Contentserv.

3. Absage einer Schulung bzw. eines Workshops durch Contentserv

Bei einer kurzfristigen Absage einer Schulung bzw. eines Workshops durch Contentserv aus einem wichtigen Grund (z. B. Krankheit des Schulungsleiters, höhere Gewalt) besteht kein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Kosten, die bereits im Rahmen der Vorbereitung der Schulung bzw. des Workshops angefallen sind.

4. Austausch von Teilnehmern, Stornierung durch den Kunden

4.1 Der Kunde ist berechtigt, bis zum Beginn der Veranstaltung statt des angemeldeten Teilnehmers einen anderen Mitarbeiter seines Unternehmens anzumelden, soweit dieser die Voraussetzungen für die jeweilige Schulung bzw. den Workshop gemäß dem Veranstaltungsprogramm besitzt.

4.2 Bei Stornierung der Anmeldung bis zu einem Monat vor dem Veranstaltungstermin entstehen dem Kunden keine Kosten.

4.3 Bei einer Stornierung, die innerhalb eines Monats, aber länger als 10 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, stellt Contentserv dem Kunden eine Kostenpauschale in Höhe von 20% der Veranstaltungsgebühr zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung.

4.4 Im Falle einer Absage ab zehn Arbeitstagen vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % der Veranstaltungsgebühr berechnet, bei Absagen ab fünf Arbeitstagen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen berechnet Contentserv dem Kunden 90 % der Gebühren. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit vorbehalten, Contentserv einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachzuweisen.

4.5 Bereits gebuchte Reisen und sonstige anfallende Nebenkosten müssen bei der Stornierung bzw. Terminverschiebung durch den Kunden vollständig bzw. die anfallenden Stornierungsgebühren vom Kunden getragen werden.

V. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Service- bzw. Update- und Upgradeverträge

1. Hat der Kunde mit Contentserv keinen Service- bzw. Update- und Upgradevertrag abgeschlossen, so hat dieser nur Anspruch im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistung. Bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistung werden auftretende erhebliche Mängel an den Softwareprodukten/-modulen von Contentserv in Form von so genannten Hotfixes behoben. Solche Hotfixes bestehen aus kleinen Patch-Paketen mit wenigen Dateien, die exakt ein Trouble Ticket beheben, das restliche Contentserv System dabei aber soweit möglich unverändert lassen. In diesem Fall werden solche Hotfixes kostenlos im CSNet zum Download bereitgestellt bzw. bei aktiver Meldung des Fehlers durch Contentserv dem meldenden Kunden als angehängte Datei per E-Mail geschickt. Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist hat der Kunde ohne Service- bzw. Update- und Upgrade-vertrag hierauf keinen Anspruch mehr.

2. Service Packs und Releases der Softwareprodukte/-module von Contentserv können ferner nur durch einen gültigen Service- bzw. Update- und Upgradevertrag mit dem Kunden in Anspruch genommen werden.

3. Die Höhe der Update- und Upgradeleistungen berechnet sich aus 15% des Listenpreises der ausgewählten Softwareprodukte und Module von Contentserv. Basis für diese Berechnung ist jeweils der Betrag, der sich aus der aktuellen Preisliste zum Stand des Abschlusses des Service- bzw. Update- und Upgradevertrags bzw. nachträglichen Erwerbs der jeweiligen Softwarekomponenten ergibt, die Contentserv zum Zeitpunkt der Berechnung der entsprechenden Softwarekomponenten dem Kunden geliefert hat. Gewährte Rabatte werden nicht berücksichtigt. Für nachträglich vom Kunden erworbene Produkte bzw. Module von Contentserv, werden die zusätzlichen Service- bzw. Update- und Upgradekosten entsprechend der Nutzungsdauer direkt nach der Softwarelieferung in Rechnung gestellt. Es werden hierfür die Listenpreise gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste zugrunde gelegt. Nachträglich abgeschlossene Service- bzw. Update- und Upgradeleistungen berechnen sich gemäß der aktuell, gültigen Preisliste von Contentserv.

4. Die aufgrund eines Service- bzw. Update- und Upgradevertrags zu leistenden Zahlungen fließen nicht in den Wert der Software ein. Die Berechnung der Service- bzw. Update- und Upgradeentgelte erfolgt jährlich im Voraus. Der Vertrag läuft ein Jahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Jahresende gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

5. Contentserv wird dem Kunden automatisch und unverzüglich nach dem Release alle Updates, d. h. verbesserte Versionen, und Upgrades, d. h. weiter entwickelte Versionen (insbesondere neue Features) für die von dem Kunden erworbenen Komponenten des Softwareprodukts Contentserv zum Download im CSNet zur Verfügung stellen.

6. Die Installation der Updates und Upgrades ist nicht Bestandteil des Vertrags, wird jedoch von Contentserv zu einem vergünstigten Stundensatz übernommen und auf Basis der geleisteten Stunden abgerechnet.

7. Der Service- bzw. Update- und Upgradevertrag ist für das erste Jahr mit Erwerb der entsprechenden (zusätzlichen) Softwareprodukte/Komponenten von Contentserv verpflichtend.

VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Support

1. Contentserv nimmt ohne gültigen Service- bzw. Supportvertrag und innerhalb der gesetzlichen und vor allem vertraglichen Gewährleistungspflicht Fehler der Contentserv Software per E-Mail entgegen. Ist der gemeldete Sachmangel nicht nachweisbar bzw. Contentserv nicht zuzuordnen, so kann Contentserv den Aufwand entsprechend des gültigen Supportstundensatz von 280 Euro in Rechnung stellen. Hierbei wird im 15-Minuten-Takt abgerechnet, mindestens jedoch 15 Minuten. Zu vergüten ist insbesondere ebenso der Mehraufwand bei der Beseitigung der Mängel, der bei Contentserv dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt bzw. Supportdienstleistungen außerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungspflicht von älteren Contentserv Versionen in Anspruch nimmt sowie Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß (z. B. klassische Anwendungsfehler) bedient und diese irrtümlicherweise bzw. vorsätzlich als Mängel deklariert.

2. Die Reaktionszeit und Abarbeitung eines gemeldeten Softwarefehlers richtet sich bei Kunden ohne Supportvertrag nach der Anzahl der zu bearbeitenden Supporttickets und der Dringlichkeit. Eine Reaktionszeit von dringenden Anfragen kann nicht unter 36 Stunden gewährleistet werden.

3. Fachliche und technische Fragen zu den Softwareprodukten/-modulen, zu deren Anwendung, die Erläuterung der Handbücher und technischen Dokumentationen können von Contentserv nach Projektabnahme nur durch einen gültigen Service- bzw. Supportvertrag mit dem Kunden bzw. über die gebührenpflichtige Support-Hotline in Anspruch genommen werden.

4. Der Kunde kann zwischen verschiedenen Supportmodellen wählen:

  • Ticketbasierte Abrechnung nach Aufwand, monatliche Abrechnung nach Inanspruchnahme der Supportleistungen gemäß Abschnitt 1.
  • Abschluss eines Service- bzw. Supportvertrags. Die genauen Bedingungen und Preise finden sich in den dazugehörigen Dokumenten.

VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Installation von Software

1. Leistungsumfang

1.1 Gegenstand dieser Bedingungen ist die Installation von Software, d. h. das Abspeichern der Programmdateien auf dem Hauptspeicher des Kunden bzw. seines Service Providers und die Vornahme der nötigen Einstellungen auf die Systemparameter (Konfiguration).

1.2 Bei der Installation handelt es sich um eine Dienstleistung; die Erfüllung bestimmter Funktionsmerkmale der Software oder die Beseitigung von Fehlern der Software gehört nicht zum Leistungsgegenstand.

2. Installationsvoraussetzungen

2.1 Voraussetzung für eine Installation durch Contentserv ist insbesondere die einwandfreie Funktion der installierten Hardware und der jeweils erforderlichen Basissoftware, ein korrekt subnettiertes Netz sowie die Bereitstellung ausgebildeten Bedienungspersonals durch den Kunden bzw. seines Service Providers. Für die rechtzeitige Schaffung der jeweils erforderlichen Installationsvoraussetzungen hat der Kunde bzw. sein Service Provider auf seine Kosten zu sorgen.

2.2 Von Contentserv nicht zu vertretende Wartezeiten, zusätzliche Reisekosten und -zeiten sowie Arbeiten, die aus vom Kunden/Service Provider zu vertretenden Gründen geleistet werden, werden unter Ansatz der bei Contentserv geltenden Stundensätze laut jeweils gültiger Preisliste zusätzlich berechnet.

3. Abschluss der Installation

3.1 Die Installation ist abgeschlossen, wenn die Programmdateien auf der Hardware des Auftragsgebers bzw. seines Service Providers gespeichert sind und die nötigen Einstellungen auf die Systemparameter vorgenommen wurden.

3.2 Nach Beendigung der Installation wird ein Testlauf bzgl. der wesentlichen Funktionen durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Das Abnahmeprotokoll ist vom Kunden bzw. durch den Service Provider sowie den verantwortlichen Mitarbeiter von Contentserv zu unterzeichnen.

4. Installationszeit

4.1 Die vereinbarten Installationszeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie zum Beispiel rechtzeitige Beendigung der vom Kunden zu treffenden Installationsvorbereitungen.

4.2 Installationszeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Installation. Verzögert sich die Installation aus nicht von Contentserv zu vertretenden Gründen, so gilt die Installationszeit als eingehalten.

VIII. Schlussvereinbarungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise, also zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Sind oder werden Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage, den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, geeignet ist. Entsprechendes gilt zur Ausfüllung von Lücken, die sich herausstellen könnten.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Rohrbach an der Ilm zuständige Amtsgericht/Landgericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht.