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End User License Agreements (EULA) für die Contentserv Software

Endkunden-Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Leistungen im Zusammenhang mit der Contentserv SaaS Plattform (EULA)

Die Contentserv Plattform dient der Verwaltung von Produkt- Marken- und Marketing-Content („Contentserv Plattform“) und wird von der Contentserv GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 1, 85296 Rohrbach („Contentserv“) im Wege des Software-as-a-Service betrieben.

Sie haben als Endkunde von Contentserv, oder einem verbundenen Unternehmen von Contentserv, Zugang zu Leistungen im Zusammenhang mit der Contentserv Plattform erworben. Die Nutzung dieser Leistungen ist Gegenstand der vorliegenden Endkunden-Lizenzvereinbarung („EULA“), die zwischen Ihnen als Endkunde und Contentserv („Business-to-Business“) geschlossen wird.

Ohne die Zustimmung zu diesem EULA dürfen Sie die Contentserv Plattform nicht nutzen. Bereits in Ihrer vertraglichen Vereinbarung mit Contentserv wurde auf die Einbeziehung und Geltung des vorliegenden EULA als rechtliche Grundlage für die vertragsgegenständlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Contentserv Plattform hingewiesen.

Wir bitten Sie, die nachfolgenden Bestimmungen des vorliegenden EULA sorgfältig zu lesen:

1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand dieses EULA ist
  1. die Bereitstellung der gemäß Software-as-a-Service Vertrag über die Nutzung der Contentserv Plattform mit Contentserv („SaaS-Vertrag“) vereinbarten entgeltlichen Funktionen der Contentserv Plattform zum eigenen Zugriff und zur Nutzung für eigene geschäftliche Abläufe durch den Endkunden über das Internet im Wege des Software-as-a-Service sowie die Einräumung der hierzu erforderlichen Nutzungsrechte durch Contentserv, sowie

  2. die für die Nutzung der Contentserv Plattform erforderliche Einräumung von Speicherplatz auf einem von Contentserv selbst oder einem Sub-Unternehmer von Contentserv betriebenen Server

nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (gemeinsam "Vertragsleistungen").

1.2. Die geschuldete Beschaffenheit der Vertragsleistungen ergibt sich abschließend aus dem SaaS-Vertrag, diesem EULA sowie aus der Anwenderdokumentation für die Contentserv Plattform.

1.3. Die Bestimmungen dieses EULA gelten auch für Änderungen der Contentserv Plattform durch Contentserv etwa durch Patches, Updates, Upgrades oder sonstige erforderliche Änderungen (gemeinsam „Updates“), die Contentserv jederzeit auch ohne Zustimmung des Endkunden vornehmen kann, vorausgesetzt, die gemäß SaaS-Vertrag vereinbarten Grundfunktionalitäten der Contentserv Plattform bleiben erhalten.

1.4. Die Vertragsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage dieses EULA und der Vereinbarungen gemäß SaaS-Vertrag erbracht. Geschäftsbedingungen des Endkunden finden keine Anwendung, auch wenn Contentserv ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Endkunden gelten nur, wenn sie von der Contentserv schriftlich anerkannt worden sind.

2. Einräumung von Nutzungsrechten

2.1. Contentserv räumt dem Endkunden vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der mit Contentserv vereinbarten und fälligen Vergütung das nichtausschließliche, auf die Laufzeit dieses EULA beschränkte, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auf die Contentserv Plattform über das Internet zuzugreifen und die Funktionen der Contentserv Plattform im Wege des Software-as-a-Service sowie die zugehörige Anwenderdokumentation für eigene Daten in seinem Geschäftsbetrieb zu verwenden. Etwaige Updates sind von der vorgenannten Rechteeinräumung umfasst. Rechte an der Contentserv Plattform selbst (insbesondere an deren Quellcodes) sowie an den bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum werden dem Endkunden nicht eingeräumt.

2.2. Die vorgenannte Rechteeinräumung erfolgt entgeltlich gemäß den Vereinbarungen des Endkunden mit Contentserv im SaaS-Vertrag.

3. Zugriff auf die Contentserv Plattform, Autorisierte Nutzer

3.1. Der Zugriff erfolgt mittels gängigem Browser gemäß den mit Contentserv vereinbarten technischen Voraussetzungen. Dem Endkunden werden hierzu entsprechende Zugangsdaten zur Verfügung gestellt oder es wird ihm die Möglichkeit einräumt, Zugangsdaten selbst einzurichten (gemeinsam „Zugangsdaten“).

3.2. Die Contentserv Plattform darf nur von der Geschäftsleitung und Mitarbeitern entweder des Endkunden oder eines verbundenen Unternehmens § 15 Aktiengesetz („AktG“) des Endkunden in im SaaS-Vertrag vereinbarter Anzahl („Autorisierte Nutzer“) genutzt werden Der Endkunde wird Zugangsdaten ausschließlich zur Nutzung der Contentserv Plattform durch Autorisierte Nutzer einrichten und nur diesen gegenüber offenlegen. Autorisierten Nutzern stehen die nach diesem EULA eingeräumten Nutzungsrechte zu, ohne dass sie jedoch berechtigt sind, selbst Ansprüche gegen Contentserv geltend zu machen. Hierzu bleibt ausschließlich der Endkunde berechtigt.

3.3. Jede, auch vertragswidrige und sonst unberechtigte Verwendung der Zugangsdaten sowie der dem Endkunden bereitgestellten Vertragsleistungen gilt im Verhältnis zu Contentserv als Verwendung im Auftrag des Endkunden, außer, soweit dieser die unberechtigte Verwendung nicht zu vertreten hat.

4. Nutzungsbeschränkungen

4.1. Der Endkunde wird auf die Contentserv Plattform erst Zugriff nehmen und sie nutzen, wenn er seine Zustimmung zu den Bedingungen dieses EULA erteilt hat.

4.2. Eine über die Ziffer 2 hinausgehende Nutzung der Vertragsleistungen ist dem Endkunden nicht gestattet. Vorbehaltlich der dem Endkunden gesetzlich zwingend zustehenden Rechte ist der Endkunde insbesondere nicht befugt,

  1. die Contentserv Plattform, die zugrunde liegende Software oder Teile davon sowie die zugehörige Anwenderdokumentation zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, außer, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Verwendung der Contentserv Plattform erforderlich ist; zur erforderlichen Vervielfältigung zählen

    • das Anzeigen und Ablaufen lassen sowie das Laden der zugrunde liegenden Software oder Teilen hiervon in den Arbeitsspeicher der vom Endkunden eingesetzten IT-Infrastruktur gemäß Ziffer 5.1, nicht jedoch eine auch nur vorübergehende Installation oder Speicherung auf lokalen Datenträgern,

    • die Verwendung der Contentserv Plattform zu Testzwecken und zum Zwecke der betriebsinternen Präsentation;

  2. den der Contentserv Plattform oder Softwareteilen hiervon zugrunde liegenden Quellcode zu bearbeiten, zu verändern, rückwärts zu entwickeln („reverse engineering“), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Quellcode auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke zu erstellen, wobei jedoch die gesetzlich zwingenden Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG unberührt bleiben;

  3. Urheberrechtshinweise und vergleichbare Informationen zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern;

  4. unbefugten Dritten Zugriff auf die Contentserv Plattform oder deren Funktionen zu gewähren oder einen solchen Zugriff zu dulden; insbesondere ist es dem Endkunden nicht gestattet, die zugrundeliegende Software oder Teile hiervon zu kommerziellen Zwecken zu lizensieren, zu veräußern, zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen;

  5. die Contentserv Plattform in einer Weise zu nutzen, die gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere Bezug aufweist zu Pornographie, jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten, Propagandamaterial verfassungsfeindlicher Organisationen und Parteien, Waffen, Drogen oder anderen Produkten, die ein Risiko für die Verbrauchersicherheit darstellen;

  6. auf andere Weise als durch Verwendung der Zugangsdaten Zugriff auf die Contentserv Plattform und die dazugehörigen Systeme zu nehmen;

  7. die Contentserv Plattform dazu zu nutzen, um Spam oder andere Inhalte, die gegen geltendes Recht oder Schutz- oder Urheberrechte Dritter verstoßen, einzustellen, zu versenden oder diese Dritten auf sonstige Weise zugänglich zu machen;

  8. die Contentserv Plattform oder deren Funktionen ganz oder teilweise für rechtswidrige Handlungen zu verwenden oder solche Handlungen zu fördern oder zu dulden; oder

  9. Handlungen vorzunehmen, zu fördern oder zu dulden, durch welche die Contentserv Plattform gestört oder beschädigt wird, oder durch welche die Verwendung der Contentserv Plattform oder durch andere Nutzer vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigt oder verunmöglicht werden.

4.3. Contentserv ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz einer nicht von dieser EULA gedeckten Verwendung der Vertragsleistungen durch den Endkunden zu treffen. Die Vertragsleistungen dürfen hierdurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
 
4.4. Contentserv kann den Zugriff des Endkunden auf die Contentserv Plattform vorübergehend unterbrechen oder Zugangsdaten vorübergehend sperren oder dieses EULA außerordentlich kündigen, wenn der Endkunde die ihm gestatte Nutzung erheblich überschreitet oder gegen die Vereinbarungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung der Vertragsleistungen verstößt. Contentserv hat dem Endkunden vorher eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen und wird berechtigte Interessen des Endkunden angemessen berücksichtigen. Die Unterbrechung oder Sperrung des Zugriffs oder der Zugangsdaten ohne außerordentliche Kündigung dieses EULA kann Contentserv nur für eine angemessene Frist, die maximal zwei (2) Monate beträgt, aufrechterhalten. Der Endkunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugriffsmöglichkeit, sobald er nachgewiesen hat, dass er die vereinbarungswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vereinbarungswidrige Nutzung unterbunden hat. Der Anspruch der Contentserv auf Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung der Vertragsleistungen sowie etwaige Leistungsverweigerungsrechte der Contentserv bleiben unberührt.
 

5. Mitwirkungspflichten des Endkunden

5.1. Der Endkunde ist verpflichtet,

  1. die Mindestvoraussetzungen für den Zugriff und die Nutzung der Contentserv Plattform auf eigene Kosten zu erfüllen und hierzu insbesondere eine hinreichend dimensionierte Internetverbindung sowie für die Nutzung der Vertragsleistungen notwendige, mit der Contentserv Plattform kompatible Hard- und Software („IT-Infrastruktur“) zu unterhalten und selbständig entsprechende Integrationstests durchzuführen;

  2. Contentserv für die operative Arbeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen einen fachlich geeigneten Ansprechpartner zur Verfügung stellen,

  3. Contentserv die notwendigen Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zu Erbringung der Vertragsleistungen benötigt werden, wobei der Endkunde für die Genauigkeit, Qualität, Integrität, Gesetzmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen verantwortlich ist;

  4. die Contentserv Plattform lediglich für eigene Daten zu verwenden;

  5. vor der Einstellung oder Versendung von Daten und Inhalten diese in angemessenem Umfang auf Viren und sonstige Schadsoftware prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Schutzprogramme verwenden;

  6. in angemessenen zeitlichen Abständen Backup-Speicherungen seiner im Zusammenhang mit der Nutzung der Contentserv Plattform verwendeten Daten zu erstellen und diese bereitzuhalten;

  7. Zugangsdaten angemessen gegen den Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen und Autorisierte Nutzer vorab auf die vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten und die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen gemäß Ziffer 4 zu verpflichten;

  8. durch technische Maßnahmen, Schulungen, Weisungen sowie Kontrollen bestmöglich sicherzustellen, dass eine vereinbarungs- und gesetzeswidrige Nutzung der Vertragsleistungen durch Autorisierte Nutzer und Dritte unterlassen wird;

  9. bei der Nutzung der Vertragsleistungen geltendes Recht und insbesondere anwendbare datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten; sowie

  10. Contentserv unverzüglich in Text- oder Schriftform über einen unberechtigten Zugriff auf Zugangsdaten oder auf die Contentserv Plattform zu informieren und, soweit relevant, betroffene Zugangsdaten ändern oder ändern lassen; dies gilt ferner, wenn der Endkunde von einem Verstoß gegen dieses EULA durch Autorisierte Nutzer oder Dritte Kenntnis erlangt.

5.2. Soweit der Endkunde gegen eine der vorgenannten Mitwirkungspflichten verstößt und es hierdurch zu einer Beeinträchtigung oder zu einem Ausfall der Leistungserbringung durch Contentserv oder eine Beschädigung von Daten, Unterlagen oder Dokumenten des Endkunden kommt oder dem Endkunden hierdurch sonstige Schäden entstehen, haftet Contentserv nicht. Darüber hinaus wird Contentserv insoweit und so lange von seiner Leistungspflicht befreit, als die Leistungserbringung durch den Verstoß des Endkunden beeinträchtigt ist.

6. Verfügbarkeit und Leistungsmängel

6.1. Die durchschnittliche Verfügbarkeit der bereitgestellten Vertragsleistungen ergibt sich aus dem SaaS-Vertrag und seinen Anlagen.

6.2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 7.1

  1. bestehen bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Vertragsleistungen zu dem mit Contentserv vereinbarten Gebrauch keine Mängelgewährleistungsansprüche des Endkunden gegen Contentserv;

  2. ist die verschuldensunabhängige Haftung der Contentserv aus § 536a Abs. 1, 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) wegen Mängeln der Vertragsleistungen, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses EULA vorhanden waren, ausgeschlossen.

Im Übrigen erfolgt die Mängelgewährleistung nach Maßgabe des SaaS-Vertrages und seinen Anlagen.

7. Haftung

7.1. Contentserv haftet unbeschränkt

  1. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

  2. bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  3. bei arglistig verschwiegenen Mängeln der Vertragsleistungen,

  4. soweit Contentserv eine Garantie übernommen hat, sowie

  5. entsprechend den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

7.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist und auf deren Erfüllung der Endkunde vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung von Contentserv der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und vertrags- sowie branchentypisch ist.

7.3. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet Contentserv vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Endkunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger und der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Endkunden angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von Contentserv zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
 

7.4. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Regelungen schließen Aufwendungsersatzansprüche ein.

7.5. Eine weitergehende Haftung von Contentserv besteht nicht.
 

7.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Lizenzgeber und verbundenen Unternehmen von Contentserv.

8. Kundendaten, Datenschutz

8.1. Die Speicherung von Daten des Endkunden ist Voraussetzung und Gegenstand der Nutzung der Contentserv Plattform. Der Endkunde räumt Contentserv daher das nichtausschließliche, zeitlich gemäß Absatz 2 dieser Ziffer beschränkte Recht zur Nutzung der vom Endkunden über die Contentserv Plattform übermittelten Daten (einschließlich des Rechts, diese zu bearbeiten und zu vervielfältigen) ein, dies jedoch beschränkt auf den Zweck, Contentserv die Erbringung der Vertragsleistungen, deren Analyse und Optimierung sowie die Entwicklung neuer Services zu ermöglichen.

8.2. Für den Fall, dass unter diesem EULA personenbezogene Daten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) verarbeitet werden, erfolgt dies im Auftrag des Endkunden durch Contentserv nach Maßgabe des zwischen dem Endkunden und Contentserv geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags.

9. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei dieses EULA für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das diese ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Blitzeinschläge, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Die betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Das Recht jeder Partei, im Falle länger als sechs (6) Wochen andauernder höherer Gewalt dieses EULA aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

10. Vertragslaufzeit

10.1. Dieses EULA tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Endkunde die Contentserv Plattform oder eine damit im Zusammenhang stehende Vertragsleistung gemäß den Vereinbarungen im SaaS-Vertrag erstmalig nutzt.

10.2. Dieses EULA tritt mit Beendigung der im SaaS-Vertrag für die Bereitstellung der Vertragsleistungen vorgesehenen Laufzeit außer Kraft, sofern es nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus wichtigem Grund gekündigt wird. Jede Kündigung unterliegt der Schriftform.

10.3. Mit der Beendigung dieses EULA ist die Nutzung der Vertragsleistungen durch den Endkunden unverzüglich und vollständig einzustellen.

11. Abschließende Bestimmungen

11.1. Hinweise in diesem EULA auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem EULA nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

11.2. Contentserv behält sich vor, dieses EULA jederzeit zu ändern, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, von Regelungslücken, einer Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Endkunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen dieses EULA werden dem Endkunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Endkunde der Änderungsmitteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen beginnend mit ihrem Zugang schriftlich oder in Textform widerspricht und der Endkunde auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen wurde.

11.3. Der Endkunde kann nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aus diesem EULA gegenüber Contentserv aufrechnen und nur aufgrund solcher Ansprüche von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

11.4. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragsleistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. können die Nutzung der Vertragsleistungen oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Endkunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung von Contentserv steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

11.5. Auf dieses EULA ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

11.6. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Contentserv. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rohrbach/Ilm in Deutschland, sofern jede Partei dieses EULA Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

Endkunden-Lizenzvereinbarung über die Nutzung von Leistungen im Zusammenhang mit der Contentserv On-Premises Lösung (EULA)

Hinweis

WICHTIG – BITTE SORGFÄLTIG LESEN: Dieses EULA ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen (entweder als natürliche oder als juristische Person) und der Contentserv Swiss GmbH, der Contentserv GmbH, für die Software "Contentserv", die die Computersoftware einschließlich Module und Komponenten, die dazugehörigen Medien, gedruckte Materialien und Dokumentationen online und/oder elektronischer Form umfasst ("Software"). Mit dem Kauf der Software, Leasing bzw. Miete erklären Sie sich damit einverstanden, durch die Bestimmungen dieses EULAs gebunden zu sein. Falls Sie den Bestimmungen dieses EULAs nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu installieren oder zu verwenden.

§ 1 Begriffsbestimmung

(01) "Anwender" der Software ist, der entweder als direkter Vertragspartner der Contentserv oder als Vertragspartner eines Wiederverkäufers oder Dienstleisters die Software im Rahmen eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags erwirbt bzw. diese installiert bzw. nutzt.

(02) Unter dem Begriff „Hersteller“ ist im Folgenden die Contentserv zu verstehen.

(03) Softwarekomponenten sind einzelne Bestandteile und Module der Software.

§ 2 Nutzungsumfang 

(01) Der Hersteller räumt dem Anwender das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränk-te Recht ein, die von ihm erworbene Software in dem durch den Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag festgelegten Umfang zu nutzen. Der Umfang der Nutzung richtet sich insbesondere nach den jeweiligen Softwarekomponenten und Usern. Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden.

(02) Die Software wird pro physikalischem Server und Projekt lizenziert und darf daher nur pro lizenzierten Server genutzt werden.

(03) Der Anwender hat sicherzustellen, dass die Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden. Der Anwender ist berechtigt, die Software und den Service in der im Angebot angegebenen Anzahl und Menge zu nutzen. Named User dürfen nicht von mehr als einer Person verwendet werden, sondern können von einer Person auf eine andere übertragen werden, wenn dem ursprünglichen Named User die Nutzung nachweislich nicht mehr gestattet ist. Jede Nutzungsänderung abweichend von der im Angebot definierten Nutzung ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden, die vom Hersteller gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Herstellers dem Anwender in Rechnung gestellt werden können.

(04) Der Anwender ist zu einer Übertragung der Software nur berechtigt, wenn der Erwerber sich mit dieser EULA einverstanden erklärt. Der Erwerber hat dies durch eine eidesstattliche Versicherung, die dem Hersteller zuzustellen ist, zu bestätigen. Der Anwender hat dem Hersteller den Namen und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. Er hat sicherzustellen, dass der Erwerber Kenntnis von dieser EULA erhält. Der Anwender hat sowohl das letzte Update als auch sämtliche vorherigen Versionen der Software zu übergeben. Der übertragende Anwender hat alle noch in seinem Besitz befindlichen Sicherungskopien an den Erwerber mit zu übergeben oder unverzüglich zu vernichten. Der übertragende Anwender wird im Rahmen der Softwareübertragung bestehende nationale und internationale Ausfuhrbeschränkungen beachten.

(05) Die Übertragung der Nutzungsbefugnis im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miete, Leasing, Pacht), die Erwerbszwecken und den wirtschaftlichen Interessen des Anwenders dient, ist nicht zulässig, es sei denn, der Hersteller hat sich schriftlich damit einverstanden erklärt. In diesem Falle haben sich auch die Vertragspartner desjenigen, der diese Dienste zur Verfügung stellt, mit dieser EULA einverstanden zu erklären, die entsprechende Anwendung findet. Es ist von jedem Anbieter sicherzustellen, dass seine Vertragspartner Kenntnis von dieser EULA erhalten und ihr Einverständnis erklären.

(06) Im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts ist der Anwender verpflichtet, die Originaldatenträger, sämtliche Kopien der Software sowie das ihm zur Verfügung gestellte schriftliche Material zu vernichten oder an den Hersteller zurückzusenden und alle das Software-System betreffenden Einträge zu löschen. Software und Dokumentation dürfen Dritten – auch nach Beendigung dieser Vereinbarung – ohne Zustimmung des Herstellers weder ganz noch in Teilen zugänglich gemacht werden.

§ 3 Urheber- und Schutzrechte/Drittrechte 

(01) Der Anwender erkennt die Urheberrechte des Herstellers und damit die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software an. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bestehen auch an Software-Erweiterungen oder -Änderungen, die der Hersteller für den Anwender auftragsgemäß erstellt hat.

(02) Der Anwender erkennt die Marken-, Warenzeichen-, Namens- und Patentrechte des Herstellers an der Software und der dazugehörigen Dokumentation an. Es ist ihm untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder auf andere Weise unkenntlich zu machen.

(03) Die Software enthält lizenzierte Drittsoftware, die in die Software eingebettet oder mit der Software geliefert wird. Der Anwender erklärt sich auch mit den jeweiligen Endbenutzer-Lizenzbestimmungen bzw. EULAs dieser Drittsoftware einverstanden.

§ 4 Vervielfältigungsrechte des Anwenders

(01) Der Anwender darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.

(02) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.

(03) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Systemausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

§ 5 Lizenzschlüssel und Mehrfachnutzung

(01) Für den Einsatz der überlassenen Software und besonderer lizenzierter Softwarekomponenten, muss der Anwender einen vom Hersteller zugeteilten Lizenzschlüssel verwenden.

(02) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software und den Lizenzschlüssel von der bisher verwendeten Hardware löschen und dieses gegenüber dem Hersteller schriftlich bestätigen. Der Anwender benötigt dann einen neuen Lizenzschlüssel.

(03) Für den Einsatz von Softwarekomponenten, die je Server lizenziert werden, muss der Anwender eine entsprechende Anzahl von Lizenzen je Server erwerben.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Anwenders 

(01) Die Software des Herstellers sucht in regelmäßigen Abständen nach Updates für die beim Anwender lizenzierten Softwarekomponenten, damit der Anwender auf diese hingewiesen werden kann. Der Anwender wird keine Vorkehrung treffen, um die Suche nach Updates zu unterbinden oder abzustellen. Personenbezogene Daten oder Daten, welche nicht die Softwareinstallation betreffen, werden dabei nicht übertragen. Es werden auch keine Updates oder sonstige Änderungen am Quellcode automatisch vorgenommen, sondern dem Anwender obliegt die Entscheidung, diese selbst vorzunehmen.

(02) Für den Fall, dass der Anwender die erworbenen Softwarekomponenten nicht entsprechend den erworbenen Lizenzen bzw. der im Kauf-, Leasing- oder Mietvertrag festgelegten Nutzung verwendet, sondern darüber hinaus, ist er verpflichtet, die Lizenzgebühren nachzuentrichten, die bei vertrags- und ordnungsgemäßem Betrieb geschuldet gewesen wären. Diese Verpflichtung schließt nicht die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens oder von Vertragsstrafen aus.

§ 7 Dekompilierung und Programmänderung

(01) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind dem Anwender bei Softwarekomponenten, deren Quellcode der Hersteller nicht für den Anwender freigegeben hat, untersagt.

(02) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

(03) Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne schriftliche Einverständniserklärung des Herstellers unzulässig.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

Gewährleistung und Haftung richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers.

§ 9 Vertragsstrafe

Der Anwender verspricht dem Hersteller für den Fall des Verstoßes gegen wesentliche Pflichten aus den individuellen und formularmäßig bestehenden Regelungen für jeden Fall des Zuwiderhandelns unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der betroffenen Lizenzgebühren, mindestens jedoch in Höhe von Euro 25.000,– zu entrichten.

§ 10 Schlussbestimmungen

(01) Für alle Ansprüche aus diesem EULA gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(02) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Rohrbach an der Ilm zuständige Amtsgericht/Landgericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist.

(03) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser EULA beinhalten sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

(04) Ist eine Bestimmung in der vorliegenden EULA unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlagen geeignet.